Sie haben mit Ihrem ausländischen Unternehmen einen Auftrag in der Schweiz erhalten und müssen Mitarbeitenden zur Ausführung von Arbeit dorthin entsenden.
Wenn Ihr weltweiter Jahresumsatz CHF 100’000 übersteigt, wird Ihr Unternehmen in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig für die Arbeiten, die in der Schweiz ausgeführt werden.
Was sollten Sie beachten, um rechtskonform zu handeln und mögliche hohe Geldstrafen zu vermeiden?
Sie sind verpflichtet, einen Schweizer Steuerberater/Treuhänder als Ihren lokalen Steuervertreter zu ernennen. Ihr lokaler Vertreter haltet Ihnen den Rücken frei und wird folgende Punkte für Sie organisieren und weiterverfolgen.
- Registrierung bei der Schweizer Mehrwertsteuer;
- Einrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Bürgschaften;
- Für die Mehrwertsteuer: mindestens CHF 3’000
- Für die Branche, in der Sie tätig sind, und je nachdem, welcher Gesamtarbeitsvertrag in dieser Branche massgebend ist. Diese Kaution hängt von der Größe Ihres Auftrags ab und beginnt bei einem Mindestbetrag von CHF 5’000. Ihre Branche ist hiervon eventuell nicht betroffen.
-> Der Antrag auf Rückerstattung der Kautionen muss schriftlich bei den zuständigen Behörden gestellt werden. Dies kann erfolgen, sobald der Auftrag vollständig abgeschlossen ist, und ist bis zu sechs Monate nach Abschluss des Auftrags möglich.
- Buchhaltung für alle in der Schweiz ausgeführten Tätigkeiten;
- Ausfüllen und rechtzeitige Einreichung der periodischen Mehrwertsteuererklärungen;
- Sicherstellung, dass die verschuldete Mehrwertsteuer an den Schweizer Staat abgeführt wird;
- Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen für 10 Jahre;
Für das Personal, das Sie zur Ausführung der Arbeiten in die Schweiz entsenden, ist Folgendes unbedingt zu beachten.
- Wichtig: Vergewissern Sie sich, dass die erforderlichen Kautionen gezahlt wurden, bevor Sie Personal in die Schweiz entsenden (siehe oben).
- Der Anspruch auf die Entsendung von Mitarbeitenden in der Schweiz ist auf maximal 90 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. Die Höchstdauer von 90 Tagen gilt für ihr Unternehmen. Die Anzahl der gleichzeitig entsandten Arbeitnehmer hat keinen Einfluss auf die Gesamtzahl der zulässigen Arbeitstage ihres Unternehmens.
- Achtung! Wenn Sie Mitarbeitenden an verschiedenen Tagen entsenden (die an unterschiedlichen Tagen arbeiten), werden die Tage kumulativ vom 90-Tage-Budget des Unternehmens abgezogen.
- Das Unternehmen und die beteiligten Personen müssen für jeder Einsatzperiode bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Diese Meldepflicht dient dem Schutz des Schweizer Arbeitsmarktes vor Lohndumping. Bei der Registrierung muss die Einhaltung der Schweizer Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen bestätigt werden.
- Bitte beachten Sie: Die Anmeldung muss bis spätestens 8 Kalendertage vor dem geplanten Beginn der Aktivitäten in der Schweiz erfolgen.
- Für jeden entsandten Mitarbeiter muss ein Entsendungsvertrag in der Arbeitssprache des Kantons für die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz abgeschlossen werden. Dieser Vertrag muss den schweizerischen Lohn sowie die Kosten für Hotel, Verpflegung und Transport enthalten und die schweizerischen Arbeitsbedingungen in Bezug auf den Mindestlohn, die Arbeits- und Ruhezeiten, die Mindestzahl der Urlaubstage und die Gesundheit am Arbeitsplatz einhalten.
- Für Nacht- und Wochenendarbeit ist eine Bewilligung der kantonalen Behörden erforderlich, die speziell beantragt werden muss.
Kantonale Arbeitsinspektoren überwachen die Einhaltung der Gesetze. Das Gesetz über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, das am 1. Januar 2004 von den Schweizer Behörden eingeführt wurde, stellt sicher, dass ausländische Arbeitnehmenden, die in der Schweiz arbeiten wollen, die gleichen Bedingungen erfüllen müssen wie Schweizer Arbeitnehmenden. Dies betrifft vor allem die Löhne. Die Schweizer Löhne gehören zu den höchsten in ganz Europa. Denken Sie also daran, dass Ihre Mitarbeitenden auch für diesen großen Lohnunterschied entschädigt werden.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften riskieren Sie hohe Geldstrafen von mehreren 10’000 Schweizer Franken und Ihr Unternehmen kann auf eine schwarze Liste gelangen. Dabei kann man für eine bestimmte Zeit (bis zu 5 Jahren) oder sogar unwiderruflich von der Ausübung von Tätigkeiten in der Schweiz ausgeschlossen werden. Diese schwarze Liste (Seco RESA-Liste) ist öffentlich zugänglich und kann daher auch dem Image Ihres Unternehmens schaden.